|
Gast
|
|
SHK-DIREKT Online-Shop / Forum / Shop 29 Schutz vor Schmutz und Schäden Shop 29 Schutz vor Schmutz und Schäden - Anita Grasse kümmert sich heute um Dreck und Lärm beim Umbau.
am 15.05.2011 08:27 schrieb Jan Mieter darf bei Bauarbeiten Miete mindern
Anita Grasse kümmert sich heute um Dreck und Lärm beim Umbau. Otto A. wohnt schon seit Jahrzehnten in der selben Wohnung. Ebenfalls fast von Anfang an vergammeln hinter seinem Wohnhaus alte, aber zum Teil noch bewohnte Gebäude. Seit einigen Wochen nun werden die entkernt, teilweise abgerissen. Eigentlich ist das ein Grund zur Freude, wird doch der Blick aus dem Schlafzimmerfenster von Familie A. so bald angenehmer. Weniger erfreulich ist aber, dass der Vermieter, dem sowohl das Haus gehört, in dem Otto A. wohnt, als auch die Abrisshäuser, die Familie nicht über die Bauarbeiten informiert hat. "Seit drei Wochen beginnt jetzt um 7.30 Uhr der Baulärm direkt hinter unserem Schlafzimmerfenster. Überall ist Staub und Dreck, und die Tordurchfahrt zum Hinterhof kann man auch nicht mehr benutzen, weil das Baumaterial gelagert wird", sagt Herr A. aufgebracht. Er ist auch ärgerlich auf seinen Vermieter und will wissen, ob der nicht eigentlich verpflichtet gewesen wäre, vor Beginn der Bauarbeiten mit ihm als Mieter zu reden und vor allem für Lärm- und Staubschutz zu sorgen. "Klug wäre es natürlich, wenn Vermieter Baumaßnahmen vorher bei ihren Mietern zumindest ankündigen", erklärt Frank Warnecke vom Mieterverein Erfurt. "Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht." Allerdings ist der Vermieter beziehungsweise der Bauherr natürlich an Verordnungen und Regelungen etwa zum Lärmschutz gebunden. "Nach der Lärmemissionsverordnung etwa dürften die Bauarbeiter erst um 7 Uhr mit Arbeiten beginnen, die Lärm machen", erklärt Warnecke und fügt hinzu, dass es auch für den Schutz vor Dreck und Staub Regelungen gebe. So müssten zum Beispiel Container, in die der Abfall durch lange Rutschen befördert würde, mit Planen abgedeckt werden, damit nicht jedes Mal eine riesige Staubwolke die Umgebung vernebeln kann. Unabhängig von diesen Maßnahmen aber kann Otto A. die Miete für seine eigene Wohnung mindern, solang die Bauarbeiten dauern und seine Wohnqualität dadurch nachhaltig gestört ist. "Das kann er auch rückwirkend ab Beginn der Bauarbeiten geltend machen", sagt Frank Warnecke . Wie hoch genau die Mietminderung ausfallen darf, hängt allerdings davon ab, wie stark die Arbeiten das Wohnen wirklich beeinflussen, also etwa, wie nah an der Wohnung der Betroffenen der Abriss stattfindet, wie lange er dauert, wie laut oder dreckig die Angelegenheit tatsächlich ist. Üblich sind Minderungen von 10 bis 15 Prozent. Um sie durchzusetzen, sollte Herr A. einen Brief an seinen Vermieter schreiben, in dem er ihn über die Mietminderung informiert. Gleichzeitig kann er ab sofort nur noch den verringerten Mietpreis überweisen und um Rückerstattung eines Mietteils für die erste Zeit der Bauarbeiten bitten. Anita Grasse / 14.05.11 / TA |